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21.01.2015 16:07 Alter: 8 Jahr(e)
Kategorie: Soziales
Von: fmv

Neuerungen in 2015

Auch mit Beginn des Jahres 2015 gibt es wieder zahlreiche Neuerungen. Ein paar dieser Neuerungen sollen hier vorgestellt werden:


Die Regelsätze für ALG 2 "Hartz IV" und Sozialhilfe / Grundsicherung, also für Leistungen nach dem SGB II und nach dem SGB XII, sind am 1.1.2015 von bisher 391 auf 399 € gestiegen. Damit stiegen auch die Regelsätze für Familienangehörige, die jeweils einen bestimmten Prozentsatz des Regelsatzes eines Alleinstehenden ausmachen.

• Alleinstehend/Alleinerziehend (Regelbedarfsstufe 1): 399 Euro (+ 8 Euro)
• Paare/Bedarfsgemeinschaften (Regelbedarfsstufe 2): 360 Euro (+ 7 Euro)
• Erwachsene im Haushalt anderer (Regelbedarfsstufe 3): 320 Euro (+ 7 Euro)
• Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren (Regelbedarfsstufe 4): 302 Euro (+ 6 Euro)
• Kinder von sechs bis unter 14 Jahren (Regelbedarfsstufe 5): 267 Euro (+ 6 Euro)
• Kinder von 0 bis 6 Jahre (Regelbedarfsstufe 6): 234 Euro (+ 5 Euro)

Der persönliche Barbetrag für Heimbewohner stieg auf 107,73 € (bisher 105,57 €).

Der Kostenbeitrag bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen (nach dem 5.-9. Kapitel SGB XII) sowie für den Einkommenseinsatz bei der Betreuervergütung (§ 1836c Nr. 1 BGB) steigt von 782 € auf 798 Euro (jeweils zuzüglich Warmmiete + Betriebskosten, jedoch ohne Strom).

Der Ehegatten- und Familienzuschlag (70 % des Eckregelsatzes) steigt von 274 € auf 280 €

Der Freibetrag eines Erben für an den verstorbenen geleistete Sozialhilfe (§ 102 SGB XII) sowie zur Rückerstattung von Betreuervergütung im Rahmen des Staatsregresses (§ 1836e BGB) steigt von 2.346 € auf 2.394 Euro (Bestattungskosten und andere Nachlassverbindlichkeiten sind zuvor abzuziehen, vgl. BGH, Beschluss vom 27.8.2014 - XII ZB 133/12).

Die Vermögensfreibeträge bleiben gleich.

Von 2015 an können Steuerpflichtige mit leichten Steuerentlastungen rechnen. Nach einem Entwurf für den neuen Existenzminimumbericht der Regierung muss der steuerliche Grundfreibetrag für Alleinstehende in zwei Stufen bis 2016 angehoben werden. Die Regierung geht demnach davon aus, dass der Freibetrag im Jahr 2015 von derzeit 8354 Euro auf zunächst 8472 Euro angehoben werden muss. Im Folgejahr wäre eine weitere Erhöhung auf 8652 Euro fällig. Damit hätten Arbeitnehmer etwas mehr Geld, da der Fiskus erst bei Jahreseinkommen über diesem Betrag Steuern abzieht.

Auch die Kinderfreibeträge müssen angehoben werden, was zu einer zusätzlichen Entlastung führt.

Auf Gutverdiener kommen aber höhere Beiträge zur Sozialversicherung zu. Das liegt an einer Erhöhung der sogenannten Bemessungsgrenzen, bis zu denen Sozialbeiträge gezahlt werden müssen. So müssen künftig in der allgemeinen Rentenversicherung in Westdeutschland bis zu einem Monatsverdienst von 6050 Euro (zuvor: 5950 Euro) Beiträge entrichtet werden. Im Osten steigt die Obergrenze von bislang 5000 auf nunmehr 5200 Euro.

In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt die bundesweit einheitliche Grenze von derzeit 4050 auf 4125 Euro pro Monat (49.500 Euro im Jahr). Für Beitragszahler in der gesetzlichen Krankenversicherung sinkt der allgemeine Satz von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent, den sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte teilen. Zudem fällt der bisherige Sonderbeitrag von 0,9 Prozent weg.

Die Kassen können von ihren Mitgliedern künftig aber einen vom Einkommen abhängigen Zusatzbeitrag verlangen. Sie entscheiden selbst über die Höhe. Hier die Liste der Zusatzbeiträge 2015:

http://www.gesetzlichekrankenkassen.de/zusatzbeitrag/zusatzbeitrag.html

In der Pflegeversicherung steigt der Beitragssatz um 0,3 Prozentpunkte. Für Kinderlose liegt er künftig bei 2,6 Prozent, für die übrigen Versicherten bei 2,35 Prozent.

Alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr.


 
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