Kategorie: Soziales
Von: fmv
Das ändert sich zum 1. Januar 2017 in der Pflege
Ab dem 1. Januar 2017 wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff gelten. Damit ändert sich auch die Begutachtungssystematik. Bisher gibt es drei Pflegestufen. Maßgeblich für die Zuordnung ist, wie viele Minuten Hilfe ein pflegebedürftiger Mensch bei verschiedenen Verrichtungen benötigt. Dabei werden vor allem körperliche Beeinträchtigungen betrachtet.
Zukünftig wird es fünf Pflegegrade geben. Im Mittelpunkt steht dabei, wie selbstständig jemand seinen Alltag bewältigen kann. Der Gutachter schaut sich die Fähigkeiten einer Person in verschiedenen Lebensbereichen an. Es wird danach gefragt, was ein Mensch noch selbst kann und wobei er Hilfe benötigt. Berücksichtigt werden dabei nun nicht mehr nur körperliche Beeinträchtigungen, sondern auch geistige oder psychische Einschränkungen.
Durch die neue Begutachtung wird es auch Menschen geben, die erstmals Leistungen aus der Pflegeversicherung bekommen. Der zukünftige Pflegegrad 1 richtet sich an Personen, die noch nicht pflegebedürftig sind, aber im Alltag Unterstützung brauchen.
Welche Pflegegrade gibt es zukünftig?
So ist es jetzt: Pflegebedürftige werden in 3 Pflegestufen eingeteilt. Wer an einer Demenz leidet oder psychisch beeinträchtigt ist, kann zusätzlich eine eingeschränkte Alltagskompetenz feststellen lassen.
In Zukunft gibt es stattdessen 5 Pflegegrade. Wie die derzeitigen Pflegestufen richten sich auch die neuen Pflegegrade danach, wie viel Hilfe jemand benötigt. Je höher dabei der Pflegegrad, desto höher die Leistungen, die die Pflegebedürftigen erhalten.
- PG 1 - geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- PG 2 - erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- PG 3 - schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- PG 4 - schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- PG 5 - schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Wie funktioniert die Überleitung von Pflegestufe zu Pflegegrad?
Die Überleitung von Pflegestufen in Pflegegrade soll zum 1. Januar 2017 automatisch erfolgen. Menschen mit körperlichen Einschränkungen werden in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet.
Menschen, bei denen zusätzlich eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt wurde, werden direkt in den übernächsten Pflegegrad eingestuft.