Das Wort „Betreuung” wird in der Alltags- und auch in der Rechtssprache in unterschiedlicher Bedeutung verwandt. Das Betreuungsrecht handelt jedoch nur von einer bestimmten Art von Betreuung, nämlich der "Rechtlichen Betreuung", die seit der Abschaffung der Entmündigung am 1. Januar 1992 an die Stelle der Vormundschaft über Volljährige und der Gebrechlichkeitspflegschaft getreten ist. Durch die Umbenennung wollte der Gesetzgeber erreichen, daß der Rechtsverkehr die neuen Akzente in den Vorschriften sofort erkennt. Erwachsene Menschen sollen eben schon sprachlich nicht mehr „bevormundet”, sondern sie sollen, soweit erforderlich, unterstützt und begleitet, eben „betreut” werden. Besonders glücklich ist dies Wortwahl allerdings nicht. Denn erstens ist es nicht völlig zu vermeiden, daß der Betreuer Entscheidungen gegen den Willen des Betreuten oder über seinen Kopf hinweg trifft. Zweitens führt die Bezeichnung „Betreuung“ im Alltag zu zahllosen Verwechslungen mit „Betreuern“ ganz anderer Art. Daran hat auch der Zusatz „Rechtliche Betreuung“ wenig geändert. Es wäre eher schon sinnvoll gewesen, die österreichische Bezeichnung „Sachwalter“ zu übernehmen oder den vor Inkrafttreten des BGB für den Gebrechlichkeitspfleger gebräuchlichen römisch-rechtlichen Begriff des „Kurators“ wieder aufzugreifen. Wenn in diesen Ausführungen von „Betreuern” oder „Betreuung” die Rede ist, bezieht sich das auf die rechtliche Betreuung i.S.v. § 1896 ff. BGB.
Die Rechtliche Betreuung ist als Teil des Familienrechts ausgestaltet, welches im wesentlichen im vierten Buch des BGB geregelt ist. Neben elterlicher Sorge, Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft bildet die Betreuung das vierte familienrechtliche Fürsorgeverhältnis. Zwischen Betreuer und Betreutem besteht ein zivilrechtliches, der Geschäftsführung ohne Auftrag ähnliches, gesetzliches Schuldverhältnis.Ebenso wie Eltern, Vormund und Pfleger steht auch dem Betreuer die ihm verliehene Rechtsmacht als fremdnützige Befugnis, als „Pflichtrecht” zu. Anders als die Eltern (denen das Elternrecht nach Art. 6 II 1 GG als „natürliches Recht” zusteht) leitet der Betreuer diese Befugnisse aber aus einer staatlichen Verleihung ab. Er handelt, wie in dem ihm verliehenen staatlichen Betreuerausweis sinnfällig wird, unter der Aufsicht des Staates. Dem Privatrecht gehört zwar das Rechtsverhältnis zwischen dem Betreuer und dem Betreuten an. Die staatlichen Behörden sind aber von vornherein beteiligt. Die staatliche Aufsicht ist eine hoheitliche Aufgabe, die der Staat so wahrnehmen muß, daß die grundrechtlich garantierten Rechtsgüter des Betreuten auch dem Betreuer gegenüber effektiv geschützt werden.
Die Bedeutung der Grundrechte des Betreuten erschöpft sich
aber keineswegs auf das Verhältnis zum Betreuer. Denn dem
Betreuten wird ja gerade deswegen ein Betreuer zur Seite
gestellt, weil er seine Rechte nicht in ausreichendem
Umfang selbst vertreten kann. Der Betreuer ist daher
gleichzeitig Sachwalter auch der Grundrechte des Betreuten
und kraft seines Amtes berufen, diese der staatlichen
Gewalt gegenüber geltend zu machen. Es entsteht so ein
Dreiecksverhältnis, in dem die wechselseitige Kontrolle
des Betreuers durch staatliche Aufsicht und des Handelns
der Staatsgewalt durch den Betreuer den Grundrechten des
Betreuten zur möglichst effektiven Durchsetzung verhelfen
sollen.
Umfängliche Informationen rund um das Thema Betreuung, welche wir früher auf unseren Seiten gehalten haben, sind mit in das neue Betreuungsrecht-Wiki eingeflossen. Dieses finden Sie hier.